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BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zur besseren Information der Öffentlichkeit über die touristischen Potentiale der beiden Staaten werden die Vertragsparteien gegenseitige Besuche sowie den Austausch von Journalisten von Rundfunk- und Fernsehsendern sowie von anderen Massenmedien unterstützen.