Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 140/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die Besteuerung von Zinserträgen
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die Besteuerung von Zinserträgen
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2005× zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 140/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Automatische Auskunftserteilung

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, in der der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
  2. Absatz 2,Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Vertragspartei, in der die Zahlstelle niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG in Einklang steht.