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BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden pädagogischen Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Der Unterricht wird in den in Anhang römisch zwei genannten Sprachen erteilt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den Beschlüssen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepasst werden.
  3. Ziffer 3
    Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann in jeder Gemeinschaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat beschließt, daß dies gerechtfertigt ist.
  4. Ziffer 4
    Besondere Anstrengungen werden unternommen, um den Schülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.
  5. Ziffer 5
    In den Lehrplänen wird auf die europäische Dimension besonderer Wert gelegt.
  6. Ziffer 6
    Bei der Erziehung und im Unterricht werden Gewissen und Überzeugung des einzelnen geachtet.
  7. Ziffer 7
    Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern.