Der Unterricht wird in den in Anhang römisch zwei genannten Sprachen erteilt.
BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden pädagogischen Grundsätzen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den Beschlüssen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepasst werden.
- Ziffer 3Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann in jeder Gemeinschaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat beschließt, daß dies gerechtfertigt ist.
- Ziffer 4Besondere Anstrengungen werden unternommen, um den Schülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.
- Ziffer 5In den Lehrplänen wird auf die europäische Dimension besonderer Wert gelegt.
- Ziffer 6Bei der Erziehung und im Unterricht werden Gewissen und Überzeugung des einzelnen geachtet.
- Ziffer 7Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern.