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BGBl. III Nr. 188/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2005× zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
    1. Litera a
      Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
    2. Litera b
      Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
    3. Litera c
      voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
    4. Litera d
      Zweck des Fluges,
    5. Litera e
      Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
  2. Absatz 2,
    Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:

– in der Republik Österreich:

AUSTRO CONTROL Gesellschaft für

 

Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,

 

ACC Wien

– in der Republik Slowenien:

Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Slowenien,

 

 

ACC Laibach

  1. Absatz 3,
    Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.