Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel festgelegten Hauptaufgaben.
BGBl. III Nr. 221/2005
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Allgemeine Regeln für die Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:
- Litera aAusstellung von Zeugnissen für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragschließenden Partei;
- Litera bÜberwachung während des Wachstums von kultivierten Pflanzen (wie z. B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die gelagert sind oder sich am Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfaßt auch die Berichterstattung gemäß Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a,);
- Litera cUntersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel, die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
- Litera dEntwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden;
- Litera eSchutz von gefährdeten Gebieten sowie Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismusfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
- Litera fDurchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen;
- Litera gSicherstellung durch geeignete Verfahren, daß der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird;
- Litera hSchulung und Weiterbildung des Personals.
- Ziffer 3Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für
- Litera adie Verteilung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung;
- Litera bForschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;
- Litera cdie Erlassung von phytosanitären Vorschriften; und
- Litera ddie Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
- Ziffer 4Jede Vertragschließende Partei übermittelt dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei zur Verfügung.