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BGBl. III Nr. 39/2005

kundgemacht 31.03.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2005× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten oder zu einer anderen justizbehördlichen Verfügung im ersuchenden Staat übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Staates zulässig ist und nicht

  1. Litera a
    die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden;
  2. Litera b
    die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
  3. Litera c
    Dritte Rechte an ihnen geltend machen.

(2) Für ein Ersuchen nach Absatz eins, ist eine justizbehördliche Anordnung der Sicherstellung nicht erforderlich.

(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.