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BGBl. III Nr. 85/2005

kundgemacht 08.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2005× zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 4↗RIS↗

Produktionspersonal

ARTIKEL 4

1. Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer solchen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Personen müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein und eine Arbeitserlaubnis in Österreich besitzen und müssen über die kanadische Staatsbürgerschaft verfügen bzw. zum dauernden Aufenthalt in Kanada berechtigt sein. Darsteller sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Drehbuch eine andere Nationalität erfordert.

2. Im Hinblick auf Personen, welche die Bedingungen des Absatz eins, erfüllen, ist eine Vereinbarung zwischen den Koproduzenten über ihre Anteile an der Gemeinschaftsproduktion zu treffen. Ist keine Einigung zu erzielen, gelten diese Personen als zum Anteil des Koproduzenten gehörig, der sie unter Vertrag genommen hat.

3. Der technische und künstlerische Beitrag des Minderheitsproduzenten gilt als erfüllt, wenn der Anteil jener Personen, die berechtigt sind, organisatorische und künstlerische Entscheidungen zu treffen, zumindest der Höhe des finanziellen Beitrags entspricht.