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BGBl. III Nr. 155/2006

kundgemacht 06.10.2006 RIS↗Parlament↗
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2006× zu Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 155/2006 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Haftung

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass für den Ersatz des Schadens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Litera i
    Der Beklagte hat die Korruptionshandlung begangen, sie angeordnet oder gebilligt oder es unterlassen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruptionshandlung zu verhindern;
  2. Sub-Litera, i, i
    der Kläger hat einen Schaden erlitten, und
  3. iii
    es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Korruptionshandlung und dem Schaden.

(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass mehrere Beklagte, die wegen derselben Korruptionshandlung schadenersatzpflichtig sind, als Gesamtschuldner haften.