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BGBl. III Nr. 175/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in Rumänien

von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.