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BGBl. III Nr. 80/2006

kundgemacht 27.04.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2006× zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Abschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können in Österreich zum Magisterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Über die Einstufungen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden die Universitäten und Fachhochschulen auf der Grundlage ihrer Curricula.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erworbenen Bakkalaureatsgrades oder Studierende österreichischer Diplomstudien an Universitäten oder Fachhochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Master-Studium teilnehmen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung trifft die jeweilige Universität nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.