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BGBl. III Nr. 111/2007

kundgemacht 04.10.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2007× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 4↗RIS↗

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:

  • Strichaufzählung
    Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  • Strichaufzählung
    Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
  • Strichaufzählung
    Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
  • Strichaufzählung
    Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.