Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
BGBl. III Nr. 111/2007
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungNeue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- StrichaufzählungWaren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
- StrichaufzählungTransportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
- StrichaufzählungAuswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.