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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.

(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.

(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.