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BGBl. III Nr. 122/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 225 § 0↗RIS↗
Art. 4geändertAbs 2; Abs 5; Abs 7
in Kraft 01.10.1998 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 18.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Nationale Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut wird.
(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.
… 7 unveränderte Absätze
(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,
1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind,
2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten,
3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten,
4. Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten,
5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten,
6. Informationen für die Speicherung an den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu übermitteln,
7. für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.
(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über Hinblick auf die Europäische Union Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung
1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen würde,
2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.
(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.
(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf regelmäßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen.
Schlagworte
Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage