Die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen bestimmen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des gemeinsamen Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten vereinbaren die Anzahl der im gemeinsamen Zentrum tätigen Beamten jeder Vertragspartei, sie tauschen die Verzeichnisse mit deren Namen aus und informieren einander über Veränderungen in der personellen Besetzung.
BGBl. III Nr. 135/2007
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung des Funktionierens des gemeinsamen Zentrums.
- Absatz 3,Die Geschäftsordnung erlangt ihre Verbindlichkeit nach Genehmigung durch die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrags angeführten nationalen Zentralstellen.
- Absatz 4,Für die Zwecke dieses Artikels ist die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrags angeführte nationale Zentralstelle für die tschechische Seite das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik.
- Absatz 5,In Angelegenheiten der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung im gemeinsamen Zentrum sind stets die nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 27 Absatz 2, des Vertrags zu konsultieren.