Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
- Litera aeine Person, die nach den Vorschriften dieses Staates in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
- Litera bdie beiden Vertragsstaaten oder ihre gesetzlichen Einrichtungen, Stellen oder Gebietskörperschaften;
- Litera ceine nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründete juristische Person, die generell von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen ist und in diesem Staat gegründet und unterhalten wird, und zwar entweder
- Litera iausschließlich für religiöse, gemeinnützige und mildtätige, erzieherische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke; oder
- Sub-Litera, i, izur Leistung von Pensionen oder ähnlichen Bezügen an Arbeitnehmer auf Grund eines Planes.