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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 4↗RIS↗

Amtshilfe ohne Ersuchen

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben erforderlich ist und erteilen insbesondere jede Auskunft über:

  • Strichaufzählung
    Handlungen die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  • Strichaufzählung
    neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
  • Strichaufzählung
    Transportmittel hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden.