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BGBl. III Nr. 106/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2008× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 106/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Nach diesem Abkommen findet kein direkter Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei bilateralen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung oder ein Taggeld) und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
  2. Absatz 2,
    Die finanzielle Unterstützung für die bilateralen Projekte wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,
    Die Organisationen der entsendenden Vertragsparteien stellen sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.