Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.
BGBl. III Nr. 146/2008
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Änderungen durch diese Kundmachung
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, Anwendung.
- Ziffer 3Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
- Ziffer 4Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.