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BGBl. III Nr. 123/2009

kundgemacht 18.11.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4              Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.