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BGBl. III Nr. 14/2009

kundgemacht 27.02.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2009× zu Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.03.2009 · idF BGBl. III Nr. 14/2009 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen kann schriftlich auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.

Erstellt in Wien, am 23. Jänner 2009 in zweifacher originaler Ausfertigung jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.