Einer Genehmigung bedürfen nicht:
- Litera aDie gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
- Litera bdie Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
- Litera cdie Beförderung von Postsendungen;
- Litera ddie Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
- Litera edie Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
- Litera fdie Beförderung von Bienen und Fischbrut;
- Litera gdie Überführung von Leichen;
- Litera hdie Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
- Litera idie Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
- Litera jdie Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;
- Litera kdie Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;
- Ziffer einsdie Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
- Litera mdie Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
- Litera ndie gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
- Litera odie Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
- Litera pdie Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.