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BGBl. III Nr. 111/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNIDO) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO,
  2. Ziffer 2
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. Ziffer 3
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. Ziffer 4
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO.