das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO,
BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Angestellte können geltend machen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
- Ziffer 3das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
- Ziffer 4das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO.