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BGBl. III Nr. 126/2010

kundgemacht 12.11.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2010× zu Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein×

Änderungen durch diese Kundmachung

Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 01.12.2010 – 30.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 126/2010 · danach: BGBl. III Nr. 206/2016 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Verwaltungsmaßnahmen österreichischer Behörden

  1. Absatz eins,Liechtenstein wendet die Bescheide der zuständigen österreichischen Behörde im Rahmen der von diesem Abkommen umfassten Zulassungen bzw. Registrierungen von Arzneimitteln an. Insbesondere betrifft dies die Entscheidungen hinsichtlich der Vorgaben zur Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, zur Einstufung des Arzneimittels sowie zur Pharmakovigilanz.
  2. Absatz 2,Die Informationspflichten gegenüber der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den bei ihr eingerichteten Ausschüssen für Human- und Tierarzneimittel, sowie dem Ständigen Ausschuss werden ausschließlich von der österreichischen Behörde wahrgenommen.