Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
BGBl. III Nr. 83/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Gleichbehandlung
Ziffer eins Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich:
- Litera a
- Litera bFlüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1 und des Protokolls2 vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
- Litera cStaatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen3, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
Dieser Absatz gilt auch für Familienangehörige und Hinterbliebene, die sich gewöhnlich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten hinsichtlich ihrer Rechte, die sie von den in diesem Absatz bezeichneten Personen ableiten.
- Ziffer 2Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
- Ziffer 3Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
- Litera adie Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
- Litera bVersicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
- Litera cdie Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
- Ziffer 4Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die koreanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
________________________________
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,.