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BGBl. III Nr. 13/2011

kundgemacht 19.01.2011 RIS↗
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF) 26 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 01.12.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 · danach: BGBl. III Nr. 160/2017 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Verfahren

  1. Paragraph eins,
    Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt
    1. Litera a
      entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
    2. Litera b
      oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung
      • Strichaufzählung
        der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster und
      • Strichaufzählung
        nachfolgend der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.
  2. Paragraph 2,
    Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs oder eines Bauteils mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene jeweils durch eine Erklärung bescheinigte Bewertungselemente unterteilt werden. Die Bewertungselemente und die Ausführung der Erklärung sind vom Fachausschuss für technische Fragen festzulegen.
  3. Paragraph 3,
    Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.