Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 146/2011

kundgemacht 15.09.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2011× zu Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 18.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2011 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung, (ad Artikel 11)

1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Strichaufzählung
    Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
  • Strichaufzählung
    Datum der Rückführung
  • Strichaufzählung
    Uhrzeit der Rückführung
  • Strichaufzählung
    Ort der Rückführung (Grenzübergangsstelle)
  • Strichaufzählung
    Gesundheitszustand der rückzuführenden Person sowie
  • Strichaufzählung
    ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.