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BGBl. III Nr. 123/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2013× zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Mit diesem Übereinkommen behält die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde weiterhin die volle Zuständigkeit gemäß des Abkommen für die behördliche Aufsicht und Überwachung von Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen; die Zuständigkeit für die Genehmigung von „line stations“ zur Nutzung durch den eingetragenen russischen Betreiber außerhalb seines Hauptstützpunktes wird auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen. Die vom eingetragenen russischen Betreiber in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen anzuwendenden Verfahren sind in der englischen Fassung des MCM (Operator’s Maintenance Control Manual) enthalten. In der beiliegenden Anlage 2 sind die Zuständigkeiten der Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen beschrieben.