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BGBl. III Nr. 318/2013

kundgemacht 06.12.2013 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 318/2013× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Form des Rückübernahmeersuchens und der Antwort

1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail bzw. in Ausnahmefällen per Fax.

2. Wenn auf Grund neuer Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Rückübernahme nicht erfüllt sind, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben hat, behält sich die ersuchte Vertragspartei das Recht vor, sich an die ersuchende Vertragspartei zu wenden und die Zustimmung zur Rückübernahme zurückzuziehen.