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BGBl. III Nr. 115/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2014× zu Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 115/2014 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des jeweiligen Büroleiters und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Vorbehaltlich der Befugnis der Organisation, Verordnungen zu erlassen und wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.