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BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. Litera a
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
  2. Litera b
    die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
  3. Litera c
    die Überführung von Leichen;
  4. Litera d
    die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
  5. Litera e
    die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen);
  6. Litera f
    die Beförderung von Ersatzteilen für Schiffe und Flugzeuge;
  7. Litera g
    die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  8. Litera h
    die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
  9. Litera i
    die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
  1. Absatz 2,
    Darüber hinaus kann die Gemischte Kommission (Artikel 10) bestimmen, dass Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Strassenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
  2. Absatz 3,
    Der Beförderer hat nachzuweisen, dass eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Ziffer eins und 2 vorliegt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Ziffer eins und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.