Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
BGBl. III Nr. 160/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:
- Litera a
- Litera bdie Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
- Litera cdie Überführung von Leichen;
- Litera ddie Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
- Litera edie Beförderung medizinischer Versorgungsgüter und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen);
- Litera fdie Beförderung von Ersatzteilen für Schiffe und Flugzeuge;
- Litera gdie Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
- Litera hdie Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
- Litera idie Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
- Absatz 2,Darüber hinaus kann die Gemischte Kommission (Artikel 10) bestimmen, dass Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Strassenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
- Absatz 3,Der Beförderer hat nachzuweisen, dass eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Ziffer eins und 2 vorliegt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Ziffer eins und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.