Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
BGBl. III Nr. 161/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Pendelverkehre
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
- Absatz 3,Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
- Litera avon Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
- Litera bvon Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
- Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluss des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.