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BGBl. III Nr. 161/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,
    Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,
    Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,
    Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
  4. Absatz 4,
    Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluss des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.