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BGBl. III Nr. 235/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 235/2014× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 235/2014 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.