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BGBl. III Nr. 22/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2015× zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Maßnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:

  1. Litera i
    Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist;
  2. Sub-Litera, i, i
    Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;
  3. iii
    Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.