BGBl. I Nr. 125/2015
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
Änderungen durch diese Kundmachung
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.