BGBl. III Nr. 183/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 4
Umfang der Kooperationsmaßnahmen
(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungsausschusses anpassen.
(2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.
- Ziffer einsSensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,
- Ziffer 2GALILEO-Kryptografie und -Informationssicherheit (INFOSEC),
- Ziffer 3Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),
- Ziffer 4Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,
- Ziffer 5öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie
- Ziffer 6der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.
(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immateriellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.