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BGBl. III Nr. 159/2017

kundgemacht 02.10.2017 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2017× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 159/2017 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Mitteilung der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  2. Absatz 2,
    Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.