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BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, nach Artikel 3 einziehbare Vermögenswerte schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern.