BGBl. Nr. 1/1920
Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
Anmerkung, Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit 149 Absatz eins, B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.