BGBl. Nr. 136/1921
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.