BGBl. Nr. 519/1921
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres, für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten und für soziale Verwaltung, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
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§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.