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BGBl. Nr. 118/1922

kundgemacht 02.03.1922 RIS↗
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1922× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier.

Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.