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BGBl. Nr. 256/1922

kundgemacht 09.05.1922 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener.
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1922× zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er kann zum 1. Juli 1922 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, nach diesem Zeitpunkt zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist von jedem der beiden Teile gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 17. August 1921.