Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 4↗RIS↗

römisch zwei. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel römisch vier.

Die europäische Donaukommission besteht vorläufig aus Vertretern Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Rumäniens, und zwar aus je einem Delegierten dieser Mächte.

Es kann jedoch jeder europäische Staat, der künftig ein hinreichendes Maß von handelsmaritimen und europäischen Interessen an den Donaumündungen nachweisen wird, über sein Ansuchen durch einstimmigen Beschluß der in dieser Kommission vertretenen Regierungen zur Vertretung in dieser Kommission zugelassen werden.