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BGBl. Nr. 32/1923

kundgemacht 22.01.1923 RIS↗
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1923× zu Handelsübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.