BGBl. Nr. 139/1924
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.