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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 12.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 226/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.