BGBl. Nr. 226/1924
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.