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BGBl. Nr. 382/1924

kundgemacht 24.10.1924 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1924× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.09.1924 · idF BGBl. Nr. 382/1924 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.