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BGBl. Nr. 51/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1925× zu Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1925 · idF BGBl. Nr. 51/1925 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die beiden Teile gewähren einander gegenseitig das Recht, Konsularvertreter zu ernennen in sämtlichen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles, wo das Recht zur Anstellung von Konsularvertretern irgend einem dritten Staate gewährt worden ist.

Die Konsularvertreter jedes der beiden Teile sollen, nachdem sie von der Regierung des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, ordnungsmäßiges Exequatur erhalten haben, auf dem Gebiete dieses Landes dieselben Vorrechte, Freiheiten und Privilegien genießen, welche den Konsularvertretern irgend eines dritten Staates gewährt worden sind oder künftig gewährt werden. Doch sollen die genannten Vorrechte, Freiheiten und Privilegien den Konsularvertretern des einen Landes in dem andern Lande nicht in weiterer Ausdehnung zustehen als der, in welcher sie den Konsularvertretern dieses Landes im erstgenannten Lande gewährt werden.