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BGBl. Nr. 176/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1926× zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die von der Gefürsteten Grafschaft Tirol übernommenen Bürgschaften für die Heilanstalt Palmschloß bei Brixen, für den Pellagrafonds und für die Weinübernahmestelle in Bozen (Wüst) wird, falls die Schulden, für die sie geleistet wurden, noch bestehen, das Königreich Italien übernehmen.

Die übrigen von derselben Grafschaft übernommenen allfälligen Bürgschaften fallen dem Bundeslande Tirol zur Last.